Stilles Factoring – Wenn Diskretion angebracht ist
Insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Kunden aus dem öffentlichen Sektor wird oft vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart. Andererseits reagieren einige Kunden sensibel, wenn sie von einem Unternehmen über seine Kooperation mit einem Factoring-Dienstleister informiert werden. Laut §354a HGB ist Stilles Factoring eine Möglichkeit, diese Hürden umzugehen. Beim Stillen Verfahren verkauft ein Unternehmen die offenen Forderungen an den Factor, ohne den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen.